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Satzung



Stand vom 28.05.2010
§1 - §5   |   §6 - §11   |   §12 - §14   |   §15 - §18   |   §19 - §21

Aktuelle Satzung zum Download (.pdf, 136kb)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „1. Fußballclub Lokomotive Leipzig e.V." (abgekürzt: 1. FC Lok Leipzig e.V.). Der Verein versteht sich in der Tradition des mit Wirkung zum 11. Januar 1946 zwangsweise aufgelösten Vereins "Verein für Bewegungsspiele e.V." (VfB), sowie des am 20. Januar 1966 gegründeten 1. FC Lokomotive Leipzig, der im Jahr 1991 in VfB Leipzig e.V. umbenannt wurde und aufgrund erneuter Insolvenz seinen Spielbetrieb zum 30. Juni 2004 einstellte.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der laufenden Nummer 3709 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinsfarben, Vereinsfahne und Vereinsemblem

(1) Die Vereinsfarben sind Blau-Gelb.

(2) Die Vereinsfahne bilden die Farben Blau-Gelb, ein Fußball sowie das Signum 1. FC Lokomotive Leipzig.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Im Verein werden die Sportart Fußball sowie Breitensport betrieben. Die Ausübung anderer Sportarten ist zulässig, wenn dies in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

(3) Der Verein fördert auf sportlichem Gebiet die durch Fairness und gegenseitige Achtung geprägte, körperliche, soziale und charakterliche Bildung seiner Mitglieder. Dabei ist die Anleitung der heranwachsenden Jugend ein besonderes Anliegen des Vereins.

(4) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 4 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Anmietung geeigneter Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen sowie einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Zur Erreichung des Vereinszwecks darf der Verein im Rahmen des § 58 Abgabenordnung Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen errichten.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann jedoch nach Maßgabe der Vorschriften der Fachverbände Lizenz- oder Vertragsspielermannschaften unterhalten.

(6) Bei rechtmäßiger Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung zu verwenden hat.

(7) Der Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Mit Personen des Vorstandes können Geschäftsbesorgungsverträge abgeschlossen werden. Der Vorstand ist zudem berechtigt, zur Durchführung der Vereinsaufgaben haupt- und nebenamtlich bezahlte Kräfte einzustellen. Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Summe der Aufwandsentschädigungen einer Person darf im Geschäftsjahr den in § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG bezeichneten Betrag nicht übersteigen. Das Nähere regelt der Vorstand durch Verordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.

§ 5 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.V. sowie der für die einzelnen Sportarten zuständigen Bundes-, Landes- und Regionalverbände. Für alle innerhalb des Vereins betriebenen Sportarten unterwirft sich der Verein den Satzungen und Ordnungen der jeweils zuständigen Bundes-, Landes- und Regionalverbände und erkennt diese als unmittelbar verbindlich an. Die verbindliche Anerkennung erstreckt sich auch auf die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Verbandsbeauftragten, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen verhängt werden.

(2) Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielerordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen, Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt werden, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.

(3) Hinsichtlich des Fußballsports ist der Verein auch Mitglied in dem für ihn zuständigen Landes- und/oder Regionalverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in dem Landes- und/oder Regionalverband, die ihrerseits Mitglieder im DFB sind und den in den Satzung dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.

(4) Für den Fall, dass der Verein die Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga erwirbt, ist der Verein Mitglied im Die Liga - Fußballverband e.V. (Ligaverband). In diesem Fall sind die Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes, insbesondere auch der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich, es sei denn, dies wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 51 ff. AO im Einzelfall unvereinbar. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem DFB geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls verbindlich.

(4a) Bei Teilnahme einer Vereinsmannschaft am Spielbetrieb, die eine Lizenz erfordert, gilt:
Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern oder deren Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes, stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, können nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Vereins kann der DFB auf Antrag des Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Der Antrag ist zu begründen.

(5) Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den von anderen Vereinen, die gleichfalls Mitglied in einem der in Absatz (1) genannten Verbänden sind, gegenüber Mitgliedern des Vereins ausgesprochenen Stadionverboten und sonstigen Sanktionen.

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Nächstes Spiel

Germania Halberstadt - 1. FC Lok
Team 1 : Team 2
Wann?    Sa., 04.02.2012, 13.00 Uhr
Wo?    Stadion der Eisenbahner (Aschersleben)
Was?    Testspiel

Tabelle

Platz Mannschaft Punkte
1   FSV Zwickau  FSV Zwickau   35
2   Carl Zeiss Jena II  Carl Zeiss Jena II   27
3   VfB Auerbach  VfB Auerbach   27
4   FC Erzgebirge Aue II   Erzgebirge Aue II   24
5   RasenballSport  Rot-Weiß Erfurt II   24
6   RasenballSport  Dynamo Dresden II   20
7   Budissa Bautzen  Budissa Bautzen   19
9   Lok  1. FC Lok Leipzig   17

Letztes Spiel

1. FC Lok - Motor Altenburg
Team 1 Team 2
7 : 2
Wann?    Sa., 28.01.2012, 10.30 Uhr
Wo?    Grimma, Stadion der Freundschaft
Was?    Testspiel
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