
IV. Sonstiges
§ 19 Auflösung und Verschmelzung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Absatz (9) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Verschmelzungen des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Absatz (9) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 20 Haftung
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Jede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, und Vereinseinrichtungen ist ausgeschlossen, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen, die der Verein abgeschlossen hat, gedeckt sind.
(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die zuständigen Vereinsorgane können nach Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage dieser Satzung Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen. Die auf Grundlage dieser Satzung gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen werden mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister wirksam.
(2) Diese Satzung tritt im Übrigen nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die alte Satzung außer Kraft.
Stand: 05.02.2011