
§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und Organisationsregeln (auch die der Fachverbände) sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu befolgen.
(2) Die Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
(3) Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und Schäden zu verhüten.
(4) Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(5) Die aktiven Mitglieder dürfen den von ihnen im Verein betriebenen Sport nicht in einem anderen Verein wettkampfmäßig betreiben.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu bezahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlassen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Kündigung der Vereinsmitgliedschaft. Die Kündigung hat schriftlich per Brief zu erfolgen und ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein kann insbesondere erfolgen
a) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung;
b) bei grob unsportlichem Verhalten;
c) bei unehrenhaftem Verhalten, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung, innerhalb oder außerhalb des Vereins, wobei außerhalb des Vereins durch das unehrenhafte Verhalten ein eindeutiger Bezug zu dem Verein und/oder seinen Kennzeichen im Sinne von § 2 hergestellt worden sein muss;
d) bei anderem vereinsschädigenden Verhalten.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzuleiten.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung beim Ausschuss für Vereinsstreitigkeiten einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Ausschuss für Vereinsstreitigkeiten schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, ist der Ausschuss für Vereinsstreitigkeiten verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit den Beteiligten in Vermittlungsverhandlungen zu treten, welche entweder zu einer Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses oder zu einer Rücknahme der Berufung führen sollen.
Kann das Verfahren auf diese Weise nicht beigelegt werden und werden die Vermittlungsverhandlungen infolgedessen als gescheitert erklärt, hat der Vorstand spätestens auf der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung die Mitgliederversammlung über die Berufung entscheiden zu lassen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind dem Verein gehörende Gegenstände und Geldbeträge herauszugeben. Soweit Geld des Vereins verwaltet wurde, ist auf Verlangen Rechnung zu legen.
III. Vereinsorgane
§ 12 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat
d) der Wahlausschuss
e) der Ausschuss für Vereinsstreitigkeiten
(2) Die Mitarbeit in den unter Absatz (1) lit. a) bis e) genannten Organen erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Zur Unterstützung kann der Verein haupt- und nebenamtliche Kräfte einsetzen.
(3) Kein Mitglied kann gleichzeitig mehreren Organen, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören. Bei Annahme eines neuen Amtes in einem Organ endet automatisch ein bisher innegehabtes Amt in einem anderen Organ.
(4) Die Amtsdauer für ein Ehrenamt im Verein beläuft sich, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, grundsätzlich auf drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Verein unterhält im Bereich Fußball eine Abteilung Fußball (Männer), eine Abteilung Jugendfußball (männlich) sowie eine Abteilung Frauen- und Mädchenfußball. Des Weiteren unterhält der Verein eine Abteilung Breitensport. Die Abteilungen werden vom Vorstand geleitet.
(6) Der Verein beabsichtigt, in Abhängigkeit seiner ökonomischen Entwicklung weitere Abteilungen aufzunehmen. Über die Aufnahme bzw. die Einrichtung neuer Abteilungen entscheidet der Vorstand.